Eine herausragende Eigenschaft der Bracken und Laufhunde ist die „laute Jagd“ auf Hase oder Fuchs.
Bei AP und BP werden die erforderlichen, jagdlichen Anlagen der Hunde wie
Spursicherheit, Spurwille, Spurlaut und der Orientierungssinn sowie ihr Wesen und ihr Gehorsam
beurteilt und bewertet.
Diese Prüfungen können NICHT bestehen:
Die LEISTUNGSPRÜFUNGEN kommen immer einer normalen Jagdausübung gleich. Eine andere Art der Durchführung wäre undenkbar, da es kaum einen Ersatz für die natürliche Altfährte des Hasen gibt.
Besonders die Spur des Hasen mit all ihren Tücken und Geheimnissen ist grundlegender Prüfungsmaßstab für die Güte einer Hundenase und stellt wohl die größte Anforderung an diese.
Es ist sicherlich nur ein feinnasiger Hund imstande, am nächsten Morgen die Nachtfährte des Hasen auszuarbeiten, dieser Spur, die keine Bodenverwundung und kaum eine Witterung hinterlässt, zu folgen, bis er das Wild findet, hebt und jagt.
Der Hundeführer darf mit seinem Hund nicht grob werden oder bei seinen Befehlen herumschreien!
Die Leistungsprüfungen sind in der in Österreich gültigen
„Prüfungsordnung für Bracken (BPO) (Laufhunde)der FCI Gruppe 6, Sektion 1, Bracken - Solo (Stand 1.4.2014, 5. Auflage) des ÖJGV " geregelt.
Folgende Prüfungen können abgelegt werden:
Bei AP und BP wird besonderer Wert auf den Spurlaut gelegt!
- auf natürlicher Fährte (SPn): ab 15 Monaten
- auf künstlicher Fährte (SPk): ab 15 Monaten
Die Gebrauchsprüfung beinhaltet die Prüfungsabschnitte Brackieren, Schweißarbeit und die Gehorsamfächer.
Darüber hinaus können folgende Einzelprüfungen gemäß der
"Österreichischen Prüfungsordnung für Einzelleistungen (Stand: 01.01.2014) des ÖJGV“ abgelegt werden:
Im Österreichischen Basset- und Laufhunde Club (ÖBaLC) werden Prüfungen jährlich in jener Zeit abgehalten, in der die Landesjagdgesetze auch die Jagd erlauben.
Die Gebrauchsprüfung kann in zwei Teilen abgelegt werden, und zwar zuerst die Schweißprüfung auf künstlicher oder natürlicher Fährte als Einzelprüfung und danach im Zuge einer gemeinsamen Prüfung die Brackierprüfung und die Beurteilung der Fächer „Revierführigkeit“.
Es besteht auch die Möglichkeit, zur Nachsuche auf einer natürlichen Krankfährte und im Zuge dieser Nachsuche – so sie erfolgreich verläuft – die Schweißprüfung abzulegen. Die Länge muss mindestens 300 Meter aufweisen. Es sind 2 Richter bzw. 1 Richter sowie 1 Richteranwärter beizuziehen.
Alle für eine Gebrauchsprüfung erforderlichen Fächer (Brackieren, Schweißarbeit und Revierführigkeit) sind innerhalb eines Jagdjahres zu absolvieren.
Natürlich sind neben den jagdgesetzlichen Bestimmungen auch die tierschutzgesetzlichen und veterinärbehördlichen Bestimmungen der Bundesländer, in denen der Prüfungsort liegt, strengstens einzuhalten!